Unionsmarke anmelden
Markenschutz in der gesamten EU. Mit einer durchdachten Anmeldestrategie.
Mit einer Unionsmarke können Unternehmen ein Zeichen durch eine einzige Anmeldung in sämtlichen 27 EU-Mitgliedstaaten schützen lassen. Der unionsweite Schutz bringt jedoch besondere Anforderungen mit sich: Schon ältere Markenrechte aus einem einzelnen Mitgliedstaat oder sprachliche Besonderheiten können die Eintragung erschweren.
Wüst & Weininger begleitet Sie bei der EU-Markenanmeldung – von der Prüfung der Schutzfähigkeit und möglicher älterer Rechte über die Auswahl der Waren und Dienstleistungen bis zur Anmeldung und Verfahrensbegleitung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Eine EU-Marke anmelden bedeutet mehr als europaweiten Markenschutz zu beantragen
Ein Unternehmen möchte seine Produkte künftig in mehreren europäischen Ländern vertreiben, ein Start-up plant den Markteintritt in weiteren EU-Mitgliedstaaten oder eine bestehende Marke soll über Deutschland hinaus geschützt werden.
In diesen Situationen kann eine Unionsmarke sinnvoll sein. Sie ermöglicht mit einer einzigen Anmeldung einen einheitlichen Markenschutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.
Anders als bei einer nationalen Markenanmeldung müssen jedoch auch mögliche Hindernisse berücksichtigt werden, die sich nur auf einzelne Mitgliedstaaten beziehen. Ein Zeichen kann beispielsweise in einer anderen EU-Sprache beschreibend sein oder mit einer älteren nationalen Marke kollidieren.
Vor der Anmeldung sollten deshalb zwei Fragen getrennt geprüft werden: Ist das gewünschte Zeichen im Gebiet der Europäischen Union grundsätzlich schutzfähig? Und bestehen ältere Rechte, aus denen sich Konflikte mit der geplanten Marke ergeben könnten?
Wir unterstützen Unternehmen, Gründer und Start-ups dabei, diese Fragen rechtlich einzuordnen und eine passende Schutzstrategie zu entwickeln. Dabei berücksichtigen wir das konkrete Zeichen, die relevanten Waren und Dienstleistungen sowie die bestehenden und geplanten Märkte.
Eine sorgfältige Vorbereitung kann erkennbare Risiken reduzieren und helfen, unnötige Anmeldungen oder vermeidbare Konflikte zu verhindern. Eine spätere Eintragung lässt sich jedoch nicht garantieren.
Unsere Leistungen bei der Anmeldung Ihrer EU-Marke
Wir begleiten die Anmeldung einer Unionsmarke nicht nur bei der Einreichung des Antrags. Je nach beauftragtem Umfang beginnt unsere Tätigkeit bereits bei der rechtlichen Prüfung des Zeichens und der Entwicklung einer geeigneten Schutzstrategie.
Schutzfähigkeit der EU-Marke prüfen
Nicht jedes Zeichen kann als Unionsmarke eingetragen werden. Vor einer Anmeldung sollte deshalb geprüft werden, ob erkennbare absolute Schutzhindernisse bestehen.
Wir untersuchen insbesondere, ob das Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt oder für die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibend sein könnte.
Dabei muss der unionsweite Geltungsbereich berücksichtigt werden. Auch ein Schutzhindernis, das nur in einem Teil der Europäischen Union besteht, kann die Eintragung der gesamten Unionsmarke verhindern.
Die anwaltliche Prüfung dient dazu, solche Risiken vor der Einreichung zu erkennen und rechtlich einzuordnen.
Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche in der EU
Neben der grundsätzlichen Schutzfähigkeit sollte geprüft werden, ob bereits ältere Markenrechte existieren, die mit dem gewünschten Zeichen kollidieren könnten.
Wüst & Weininger führt Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen durch und bewertet mögliche Konflikte mit relevanten älteren Markenrechten.
Bei einer EU-Markenanmeldung können nicht nur ältere Unionsmarken, sondern auch nationale und internationale Markenrechte mit Schutzwirkung in einzelnen EU-Mitgliedstaaten relevant sein.
Entscheidend sind unter anderem die Ähnlichkeit der Zeichen, die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft älterer Marken.
Eine solche Recherche kann nicht sämtliche denkbaren Risiken ausschließen. Sie schafft jedoch eine fundiertere Entscheidungsgrundlage für die geplante Anmeldung.
Markenform, Markeninhaber und Schutzstrategie festlegen
Vor der Anmeldung muss entschieden werden, welches Zeichen konkret geschützt werden soll und ob die Unionsmarke zur geplanten geschäftlichen Tätigkeit passt.
Wir beraten zur Wahl der Markenform und zur Gestaltung der Schutzstrategie. Je nach Vorhaben können beispielsweise Wortmarken, Bildmarken oder kombinierte Wort-/Bildmarken in Betracht kommen.
Ebenso sollte festgelegt werden, wer Inhaber der Marke werden soll. Gerade bei Gründern, Unternehmensgruppen oder geplanten Veränderungen der Unternehmensstruktur kann diese Entscheidung für die spätere Nutzung und Verwertung relevant sein.
Dabei prüfen wir auch, ob ein unionsweiter Schutz dem tatsächlichen Bedarf entspricht oder eine andere nationale beziehungsweise internationale Schutzstrategie näherliegt.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
Eine Unionsmarke gewährt keinen pauschalen Schutz für sämtliche Produkte und Leistungen. Bereits bei der Anmeldung muss festgelegt werden, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht werden soll.
Wir beraten bei der Auswahl der relevanten Waren und Dienstleistungen, ordnen diese innerhalb der Nizza-Klassifikation ein und erstellen das Verzeichnis für die Anmeldung beim EUIPO.
Dabei kommt es nicht darauf an, möglichst viele Klassen zu beanspruchen. Entscheidend ist, dass die gewählten Begriffe das bestehende und konkret geplante Geschäft angemessen abbilden.
Ein zu eng gefasstes Verzeichnis kann den benötigten Schutz unzureichend erfassen. Ein unnötig breites Verzeichnis kann zusätzliche Gebühren und rechtliche Risiken mit sich bringen.
Die Auswahl sollte deshalb bewusst auf das konkrete Geschäftsmodell abgestimmt werden.
EU-Marke beim EUIPO anmelden
Nach Abschluss der rechtlichen und strategischen Vorbereitung übernehmen wir im vereinbarten Umfang die Erstellung und Einreichung der Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO.
Dafür werden insbesondere das zu schützende Zeichen, der vorgesehene Markeninhaber und das erstellte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in die Anmeldung übernommen.
Wir berücksichtigen dabei die formalen Anforderungen des EUIPO und achten darauf, dass der beantragte Schutzumfang den zuvor getroffenen Entscheidungen entspricht.
Anmeldeverfahren und Widersprüche begleiten
Auch nach Einreichung der Anmeldung können rechtliche Fragen entstehen.
Das EUIPO prüft unter anderem, ob absolute Schutzhindernisse bestehen. Kommt es zu Rückfragen oder Beanstandungen, beraten wir zu den rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und begleiten die Kommunikation mit dem Amt im vereinbarten Umfang.
Nach Veröffentlichung der Anmeldung können Inhaber bestimmter älterer Rechte innerhalb von drei Monaten Widerspruch erheben.
In solchen Fällen prüfen wir die geltend gemachten Rechte und die Erfolgsaussichten möglicher Einwendungen. Je nach Sachverhalt können eine rechtliche Verteidigung, die Einschränkung des Schutzumfangs oder Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung in Betracht kommen.
Was genau möchten Sie mit Ihrer EU-Marke schützen?
Vor der Anmeldung einer Unionsmarke sollten mehrere grundlegende Entscheidungen getroffen werden. Sie bestimmen, welches Zeichen Gegenstand des Schutzes wird, wer die Rechte hält und für welche Waren und Dienstleistungen die Marke angemeldet wird.
Das Zeichen
Soll ein Unternehmensname, ein Produktname, ein Logo oder eine Kombination geschützt werden? Die konkrete Markenform beeinflusst den Gegenstand des beantragten Schutzes.
Der Markeninhaber
Soll eine natürliche Person oder ein Unternehmen Inhaber der Unionsmarke werden? Diese Entscheidung kann für die spätere Nutzung, Lizenzierung oder Übertragung wichtig sein.
Waren und Dienstleistungen
Für welche Produkte und Leistungen soll die Marke eingesetzt werden? Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestimmt den beanspruchten sachlichen Schutzumfang.
EU-Markenrecherche: Warum ältere Rechte aus einem Mitgliedstaat entscheidend sein können
Der wesentliche Vorteil einer Unionsmarke ist ihr einheitlicher Schutz in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten. Dieser räumliche Umfang bringt jedoch eine Besonderheit mit sich: Auch Rechte, die nur in einem Teil der Europäischen Union bestehen, können für die gesamte Anmeldung relevant werden.
Eine ältere nationale Marke aus einem einzelnen EU-Mitgliedstaat kann beispielsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen einem identischen oder ähnlichen Zeichen entgegenstehen.
Wird ein solches älteres Recht erfolgreich im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, kann die beantragte Unionsmarke für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht eingetragen werden.
Dabei genügt es nicht, lediglich nach identischen Marken zu suchen. Auch ähnliche Zeichen können kollidieren, wenn aufgrund der maßgeblichen Umstände eine Verwechslungsgefahr besteht.
Zu prüfen sind unter anderem die Zeichenähnlichkeit, die erfassten Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der grundsätzlichen Schutzfähigkeit.
Ein Begriff, der in Deutschland keine unmittelbar beschreibende Bedeutung hat, kann beispielsweise in einer anderen EU-Sprache eine Eigenschaft der angebotenen Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Auch daraus kann sich ein Eintragungshindernis ergeben.
Schutzfähigkeitsprüfung und Kollisionsrecherche verfolgen daher unterschiedliche rechtliche Ziele.
Das EUIPO prüft insbesondere absolute Schutzhindernisse. Eine umfassende Prüfung sämtlicher älterer Markenrechte von Amts wegen, die eine eigene Kollisionsrecherche ersetzen würde, erfolgt dagegen nicht.
Inhaber älterer Rechte können nach Veröffentlichung der Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch erheben.
Eine anwaltliche Vorbereitung sollte deshalb sowohl die Eintragungsfähigkeit des Zeichens als auch mögliche Konflikte mit bestehenden Markenrechten berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage lässt sich besser beurteilen, ob das gewünschte Zeichen in der geplanten Form angemeldet werden sollte oder ob beispielsweise eine andere Markenform, eine Anpassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder eine alternative Schutzstrategie in Betracht kommt.
Die Prüfung bietet keine Garantie für eine erfolgreiche Eintragung oder das Ausbleiben späterer Konflikte. Sie ermöglicht jedoch eine fundiertere rechtliche und wirtschaftliche Entscheidung vor der Anmeldung.
Wer die Hintergründe einer Markenrecherche vertiefen möchte, findet in unserem Kanzleibeitrag weitere Informationen zur Prüfung älterer Kennzeichenrechte.
Sie möchten Ihre Marke in der EU anmelden lassen?
Wir unterstützen Sie dabei, die Schutzfähigkeit des gewünschten Zeichens und mögliche Konflikte mit älteren Markenrechten zu prüfen. Anschließend können wir die geeignete Markenform, den benötigten Schutzumfang und die Anmeldung beim EUIPO gemeinsam mit Ihnen vorbereiten.
Von der Prüfung bis zur Eintragung: So läuft die EU-Markenanmeldung ab
Das Verfahren zur Anmeldung einer Unionsmarke folgt einer bestimmten Abfolge. Welche zusätzlichen Prüfungen und rechtlichen Schritte erforderlich werden, hängt vom Zeichen und möglichen Beanstandungen oder Widersprüchen ab.
Zeichen und Schutzbedarf klären
Zunächst werden das anzumeldende Zeichen, der Markeninhaber und die relevanten Waren und Dienstleistungen festgelegt.
Dabei wird auch geklärt, ob der unionsweite Markenschutz dem tatsächlichen geschäftlichen Bedarf entspricht.
Rechtliche Vorprüfung durchführen
Vor der Einreichung können die Schutzfähigkeit und mögliche Konflikte mit älteren Markenrechten geprüft werden.
Die Ergebnisse dienen als Grundlage für die Entscheidung über die konkrete Anmeldung und mögliche Anpassungen der Schutzstrategie.
Anmeldung vorbereiten
Markenform und Waren- und Dienstleistungsverzeichnis werden festgelegt. Anschließend wird die Anmeldung mit den erforderlichen Angaben vorbereitet.
Anmeldung beim EUIPO einreichen
Die Anmeldung wird beim EUIPO eingereicht. Für das Verfahren fallen amtliche Anmeldegebühren an, deren Höhe unter anderem von der Anzahl der beanspruchten Klassen abhängt.
Amtliche Prüfung und Veröffentlichung
Das EUIPO prüft die Anmeldung insbesondere auf formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse.
Sind die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllt, wird die Anmeldung im Unionsmarkenblatt veröffentlicht.
Widerspruchsfrist und Eintragung
Mit der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist.
Wird kein Widerspruch erhoben oder bleibt ein Widerspruch erfolglos und stehen keine anderen Hindernisse entgegen, wird die Unionsmarke eingetragen.
Bei Beanstandungen oder Widersprüchen können weitere Verfahrensschritte erforderlich werden.
Was kostet es, eine EU-Marke anzumelden?
Die Kosten einer EU-Markenanmeldung bestehen aus den amtlichen Gebühren des EUIPO und gegebenenfalls der anwaltlichen Vergütung. Beide Bestandteile sollten getrennt betrachtet werden.
Amtliche Gebühren des EUIPO
Für die elektronische Anmeldung einer individuellen Unionsmarke gelten derzeit folgende Gebühren:
- 850 Euro für die erste Waren- oder Dienstleistungsklasse
- 50 Euro zusätzlich für die zweite Klasse
- 150 Euro für jede weitere Klasse ab der dritten
Damit betragen die amtlichen Anmeldegebühren beispielsweise:
- Eine Klasse: 850 Euro
- Zwei Klassen: 900 Euro
- Drei Klassen: 1.050 Euro
Die Gebühren beziehen sich auf die elektronische Anmeldung einer individuellen Unionsmarke.
Für besondere Anmeldeformen oder zusätzliche Verfahren können weitere Gebühren anfallen.
Die Anmeldegebühren werden grundsätzlich nicht erstattet, wenn eine Anmeldung später erfolglos bleibt.
Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltende Gebührenstand des EUIPO.
Anwaltliche Vergütung
Die anwaltliche Vergütung bei Wüst & Weininger wird grundsätzlich individuell vereinbart und richtet sich nach Art und Umfang der beauftragten Leistungen.
Ein Mandat kann beispielsweise ausschließlich die Vorbereitung und Einreichung einer Anmeldung umfassen. Ebenso können eine umfassendere Schutzfähigkeitsprüfung, Markenrecherche und strategische Beratung erforderlich sein.
Häufig erfolgt die Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand. Je nach Vereinbarung können bei Markenanmeldungen auch Pauschalhonorare in Betracht kommen.
Welche Leistungen benötigt werden und welches Vergütungsmodell vorgesehen ist, wird im Rahmen der Beauftragung abgestimmt.
Amtliche Gebühren und anwaltliche Vergütung sind voneinander unabhängig. Die Gesamtkosten hängen insbesondere von der Anzahl der beanspruchten Klassen und dem vereinbarten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab.
Was sollten Sie für eine EU-Markenanmeldung vorbereiten?
Für eine erste Anfrage müssen Sie noch keine vollständige Markenstrategie entwickelt haben. Einige Angaben helfen uns jedoch dabei, Ihr Vorhaben und den gewünschten Schutzumfang einzuordnen.
Gewünschte Marke
Senden Sie uns den Namen, das Zeichen oder die grafische Gestaltung, die Sie schützen lassen möchten.
Markenform und Varianten
Falls unterschiedliche Wort-, Logo- oder kombinierte Varianten vorliegen, können Sie diese ebenfalls übermitteln. Welche Form angemeldet werden sollte, lässt sich anschließend prüfen.
Waren und Dienstleistungen
Beschreiben Sie möglichst konkret, welche Produkte oder Leistungen Sie unter der Marke anbieten oder in absehbarer Zeit anbieten möchten.
Europäische Märkte
Nennen Sie die Länder, in denen Ihr Unternehmen bereits tätig ist oder in die Sie konkret expandieren möchten.
Weitere hilfreiche Angaben
Informationen zum vorgesehenen Markeninhaber, zu bestehenden Markenanmeldungen oder bereits durchgeführten Recherchen können ebenfalls hilfreich sein. Diese Angaben müssen beim ersten Kontakt noch nicht vollständig vorliegen.
Ihr Ansprechpartner für die EU-Markenanmeldung
Bei einer EU-Markenanmeldung geht es nicht nur um die Einreichung eines Antrags. Entscheidend sind insbesondere die rechtliche Bewertung des gewünschten Zeichens, mögliche Konflikte mit bestehenden Rechten und die Auswahl eines passenden Schutzumfangs.
Steffen Lützelberger verfügt über Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz sowie bei nationalen und internationalen Markenanmeldungen und markenrechtlichen Auseinandersetzungen.
Seine Tätigkeit umfasst außerdem die Beratung von Start-ups und mittelständischen Unternehmen. Er engagiert sich als Startup-Mentor und hat den Fachanwaltslehrgang im gewerblichen Rechtsschutz erfolgreich abgeschlossen.
Wüst & Weininger begleitet Unternehmen im Markenrecht deutschlandweit sowie auf Deutsch und Englisch.
Die EU-Markenanmeldung ist dabei Teil unserer weitergehenden Beratung im Markenrecht. Dazu gehören auch die Betreuung bestehender Markenrechte sowie deren Durchsetzung, Abwehr und wirtschaftliche Nutzung.
EU-Markenanmeldung mit rechtlicher und wirtschaftlicher Orientierung
Bei einer Unionsmarke sollte der gewünschte Schutz zu den Produkten, Märkten und wirtschaftlichen Zielen des Unternehmens passen. Deshalb steht bei unserer Beratung nicht allein der Antrag beim EUIPO im Mittelpunkt, sondern die rechtliche Einordnung des gesamten Anmeldevorhabens.
Direkter anwaltlicher Kontakt
Sie stehen im direkten Austausch mit dem zuständigen Rechtsanwalt. Kurze Entscheidungswege erleichtern die Klärung rechtlicher und strategischer Fragen.
Erfahrung mit Markenanmeldungen
Wir begleiten nationale und internationale Markenanmeldungen und berücksichtigen die jeweiligen Anforderungen an Zeichen, Schutzumfang und Anmeldeverfahren.
Klare Handlungsempfehlungen
Wir erläutern, welche rechtlichen Fragen entscheidend sind, welche Risiken erkennbar sind und welche Handlungsoptionen in Betracht kommen.
Wirtschaftliche Orientierung
Wir berücksichtigen bei der Schutzstrategie die bestehenden und geplanten Märkte sowie die wirtschaftlichen Interessen Ihres Unternehmens.
Digitale Zusammenarbeit
Die Abstimmung und der Austausch von Unterlagen können digital erfolgen. So ist eine Zusammenarbeit auch überregional möglich.
So beginnt die Zusammenarbeit mit Wüst & Weininger
Erstkontakt und Einordnung
Strategie und Beauftragung
Gemeinsam legen wir fest, welche anwaltlichen Leistungen für Ihr Vorhaben erforderlich sind.
Dazu können die Schutzfähigkeitsprüfung, eine Recherche nach älteren Markenrechten, die Beratung zum Schutzumfang und die Vorbereitung der EU-Markenanmeldung gehören.
Auch die Vergütung und der Umfang der Beauftragung werden in diesem Schritt vereinbart.
Umsetzung und Begleitung
Anschließend setzen wir die vereinbarten Schritte um, bereiten die Unionsmarkenanmeldung vor und reichen sie beim EUIPO ein.
Das weitere Verfahren begleiten wir im vereinbarten Umfang und stimmen bei Beanstandungen oder Widersprüchen die möglichen nächsten Schritte mit Ihnen ab.
Häufige Fragen zur EU-Markenanmeldung
Antworten auf wichtige Fragen zur Anmeldung, Eintragung und zum Schutz einer Unionsmarke.
Was ist der Unterschied zwischen einer deutschen Marke und einer EU-Marke?
Eine nationale deutsche Marke bietet grundsätzlich Markenschutz in Deutschland.
Mit einer eingetragenen Unionsmarke entsteht dagegen ein einheitliches Schutzrecht für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Welche Schutzform sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab, in welchen Ländern die Marke benötigt wird und welche rechtlichen Risiken bestehen.
Soll ausschließlich Deutschland geschützt werden, kann eine Marke in Deutschland anmelden die passendere Lösung sein.
Brauche ich einen Anwalt, um eine EU-Marke anzumelden?
Eine generelle Pflicht, für jede Unionsmarkenanmeldung einen Anwalt zu beauftragen, besteht nicht. Ob eine Vertretung gegenüber dem EUIPO vorgeschrieben ist, hängt insbesondere vom Sitz beziehungsweise Wohnsitz oder einer entsprechenden Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum ab.
Anwaltliche Begleitung kann sinnvoll sein, wenn die Schutzfähigkeit, mögliche ältere Markenrechte, die geeignete Markenform oder der benötigte Schutzumfang geprüft werden sollen.
Sie kann auch bei Beanstandungen des EUIPO oder bei Widersprüchen relevant werden.
Wie lange dauert die Eintragung einer EU-Marke?
Die Verfahrensdauer hängt unter anderem davon ab, ob die Anmeldung die formalen Anforderungen erfüllt, ob das EUIPO Beanstandungen erhebt und ob ältere Rechte im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden.
Nach Veröffentlichung der Anmeldung läuft grundsätzlich eine dreimonatige Widerspruchsfrist.
Wird kein Widerspruch erhoben und bestehen keine anderen Hindernisse, kann die Marke anschließend eingetragen werden.
Eine bestimmte Verfahrensdauer lässt sich nicht garantieren.
Muss ich bereits eine deutsche Marke besitzen, um eine EU-Marke anzumelden?
Nein. Eine Unionsmarke kann grundsätzlich unmittelbar beim EUIPO angemeldet werden.
Eine vorherige nationale Markenanmeldung ist hierfür nicht erforderlich.
Ob eine direkte EU-Markenanmeldung oder eine andere Schutzstrategie sinnvoll ist, richtet sich nach den geschäftlichen Zielen und dem benötigten Schutzgebiet.
Kann eine ältere Marke aus einem anderen EU-Land meine Anmeldung verhindern?
Ja. Auch ältere nationale Markenrechte aus einem einzelnen EU-Mitgliedstaat können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen.
Ob tatsächlich ein Konflikt besteht, hängt unter anderem von der Ähnlichkeit der Zeichen, den betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie den weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab.
Eine europaweit ausgerichtete Markenrecherche kann helfen, entsprechende Risiken frühzeitig zu erkennen.
Was passiert, wenn jemand Widerspruch gegen meine EU-Marke einlegt?
Nach Veröffentlichung einer Unionsmarkenanmeldung können Berechtigte aus älteren Rechten grundsätzlich innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen.
Das EUIPO prüft dann im entsprechenden Verfahren, ob die geltend gemachten Rechte der beantragten Eintragung entgegenstehen.
Je nach Ausgangslage kommen rechtliche Einwendungen, eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung in Betracht.
Gilt eine EU-Marke auch in Großbritannien oder der Schweiz?
Nein. Eine Unionsmarke bietet Schutz im Gebiet der Europäischen Union.
Großbritannien und die Schweiz gehören nicht zur EU und werden durch eine neue EU-Markenanmeldung nicht automatisch erfasst.
Soll auch dort Markenschutz entstehen, muss geprüft werden, welche nationalen oder internationalen Anmeldungen erforderlich beziehungsweise sinnvoll sind.
Kann ich später weitere Waren oder Dienstleistungen ergänzen?
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann nach Einreichung der Unionsmarkenanmeldung grundsätzlich nicht um zusätzliche Waren oder Dienstleistungen erweitert werden.
Einschränkungen sind dagegen möglich.
Deshalb sollte vor der Anmeldung sorgfältig festgelegt werden, welche Waren und Dienstleistungen für das bestehende und konkret geplante Geschäft benötigt werden.
Wie lange ist eine EU-Marke geschützt?
Die Schutzdauer einer eingetragenen Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
Der Schutz kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet und die entsprechenden Verlängerungsgebühren entrichtet werden.
Muss ich meine EU-Marke tatsächlich benutzen?
Eine eingetragene Unionsmarke unterliegt der markenrechtlichen Benutzungspflicht.
Wird sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung nicht ernsthaft für die geschützten Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union benutzt und bestehen keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung, kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen für verfallen erklärt werden.
Welche Nutzung im konkreten Fall ausreichend ist, hängt insbesondere von den Waren und Dienstleistungen und den tatsächlichen Marktverhältnissen ab.