Das Wichtigste im Überblick
Warum Bilder besonders häufig betroffen sind
Kaum ein anderer Bereich des Urheberrechts führt in der Praxis so häufig zu Abmahnungen wie die unerlaubte Nutzung von Fotografien und Grafiken. Bilder lassen sich mit wenigen Klicks aus einer Google-Bildersuche, von fremden Websites oder aus sozialen Netzwerken kopieren – rechtlich geschützt sind sie dadurch aber nicht weniger. Bereits das Hochladen eines einzigen Bildes ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, unabhängig davon, ob die Nutzung gewerblich oder privat erfolgt.
Fotografien genießen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelmäßig Schutz als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder zumindest als einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG). In beiden Fällen liegt das ausschließliche Recht, das Bild zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder zu bearbeiten, allein beim Urheber beziehungsweise Rechteinhaber.
Strafrechtliche Konsequenzen
Neben den zivilrechtlichen Folgen kann eine unerlaubte Bildnutzung auch strafrechtlich verfolgt werden. Grundlage ist § 106 UrhG, der die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe stellt.
- § 106 UrhG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werks.
- § 108a UrhG: Erfolgt die Verletzung gewerbsmäßig, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Die Tat wird grundsätzlich nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt (§ 109 UrhG), es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
In der Praxis kommt es bei Bildrechtsverletzungen selten zu einer tatsächlichen strafrechtlichen Verurteilung – die weit überwiegende Zahl der Fälle wird zivilrechtlich über Abmahnungen reguliert. Ein Strafantrag ist jedoch insbesondere bei systematischen, gewerbsmäßigen oder wiederholten Verstößen ein reales Risiko, das nicht unterschätzt werden sollte.
Zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers
In der Praxis relevanter sind die zivilrechtlichen Folgen. Dem Rechteinhaber stehen bei einer Urheberrechtsverletzung mehrere Ansprüche zu, die in aller Regel gebündelt mit einer Abmahnung geltend gemacht werden.
Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG)
Der Rechteinhaber kann verlangen, dass die rechtswidrige Nutzung des Bildes sofort eingestellt wird. Zur Absicherung wird üblicherweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst.
Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG)
Der Schaden wird in der Praxis meist im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet: Der Verletzer muss zahlen, was er für eine ordnungsgemäße Lizenzierung des Bildes hätte aufwenden müssen. Als Orientierung dienen häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing.
Auskunftsanspruch
Bei erheblichen Rechtsverletzungen kann der Rechteinhaber zudem Auskunft über Herkunft, Vertriebswege und Umfang der Nutzung verlangen, etwa um den Schaden bei einer besonders umfangreichen Verbreitung genauer beziffern zu können.
Erstattung der Abmahnkosten
Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung selbst muss regelmäßig ebenfalls der Verletzer tragen. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem angesetzten Gegenstandswert.
Typische Fallkonstellationen
- Verwendung eines über die Google-Bildersuche gefundenen Fotos auf der eigenen Firmenwebsite
- Nutzung von Produktbildern eines Mitbewerbers im eigenen Onlineshop
- Weiterverwendung eines Bildes nach Ablauf einer zeitlich befristeten Stock-Lizenz
- Posten eines fremden Fotos ohne Namensnennung des Urhebers in sozialen Medien
- Verwendung eines Bildes ohne Berücksichtigung der Lizenzbedingungen (z. B. fehlende Namensnennung bei Creative-Commons-Lizenzen)
Der Irrtum, ein über eine Suchmaschine gefundenes Bild sei automatisch frei nutzbar, ist einer der häufigsten Gründe für Abmahnungen. Auch die Verwendung eines Bildes unter einer kostenlosen Lizenz ist nicht risikofrei, wenn Lizenzbedingungen wie die Pflicht zur Urhebernennung nicht eingehalten werden.
Richtig reagieren: Verhalten bei einer Abmahnung
- Fristen genau prüfen, aber nicht überstürzt handeln – meist bleibt ausreichend Zeit für eine rechtliche Prüfung.
- Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben; sie ist häufig zu weit gefasst.
- Berechtigung des Abmahnenden und Höhe der geforderten Summe anwaltlich prüfen lassen.
- Beanstandetes Bild umgehend von der Website oder dem Kanal entfernen, um die Rechtsverletzung zu beenden.
- Keine vorschnelle Zahlung leisten, bevor die Forderung nicht rechtlich eingeordnet wurde.
Eine anwaltlich geprüfte, modifizierte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen die richtige Reaktion: Sie beendet die Wiederholungsgefahr, ohne unnötig weitreichende Verpflichtungen einzugehen.
Vorbeugen statt abmahnen lassen
- Nur Bilder verwenden, für die eine eigene Lizenz oder eigene Urheberschaft vorliegt
- Bei Stock-Portalen stets Lizenzumfang und Nutzungsdauer genau prüfen
- Lizenznachweise und Rechnungen dauerhaft archivieren
- Bei Creative-Commons-Bildern die jeweiligen Lizenzbedingungen vollständig einhalten
- Im Zweifel auf eigene Fotografien oder ausdrücklich lizenzierte Bildquellen zurückgreifen
Häufig gestellte Fragen
Ja, auch die private, nicht-gewerbliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes kann eine Rechtsverletzung darstellen. Der Strafrahmen nach § 106 UrhG gilt unabhängig davon, ob die Nutzung geschäftlich oder privat erfolgt; in der Praxis dominieren bei privater Nutzung jedoch die zivilrechtlichen Abmahnungen.
Nein. Vorformulierte Erklärungen sind oft zu weitreichend formuliert. Es empfiehlt sich, eine modifizierte, im Umfang angepasste Unterlassungserklärung anwaltlich abzugeben.
Ja, je nach technischer Umsetzung kann auch das Einbinden fremder Inhalte urheberrechtlich relevant sein, etwa wenn dabei eine eigene öffentliche Zugänglichmachung vorliegt. Die rechtliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis der Verletzung. Bereicherungsrechtliche Ansprüche können jedoch bis zu zehn Jahre nach der Verletzungshandlung geltend gemacht werden.
Ein Ignorieren ist keine sichere Strategie: Der Rechteinhaber kann seine Ansprüche gerichtlich, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchsetzen, was zusätzliche Kosten verursacht. Eine fachkundige Prüfung und Reaktion innerhalb der gesetzten Frist ist in der Regel die sicherere Vorgehensweise.