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Irreführende Werbung anzeigen

Handeln Sie schnell und wirksam gegen unlautere Geschäftspraktiken – Dr. Wüst II Weininger und Partner berät Sie.            


Haben Sie bemerkt, dass ein Mitbewerber mit falschen Angaben wirbt? Leidet Ihr Unternehmen darunter, dass Kunden durch irreführende Werbung in die Irre geführt werden? Irreführende Werbung abmahnen ist ein konkreter Weg, sich gegen unlautere Geschäftspraktiken zu wehren – und das mit guten Erfolgsaussichten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Unternehmen vor Wettbewerbern, die mit falschen oder missverständlichen Angaben Kunden abwerben. Dazu zählen unwahre Aussagen über Preise, Eigenschaften, Herkunft oder Auszeichnungen ebenso wie das Verschweigen wesentlicher Informationen. Wer als Unternehmen von solchen Praktiken betroffen ist, hat das Recht, aktiv vorzugehen. Wir begleiten Unternehmen dabei, irreführende Werbung rechtswirksam zu beanstanden – schnell, klar und mit konkreten Handlungsempfehlungen. Wir prüfen den Sachverhalt, entwickeln die geeignete Strategie und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durch.

 Schnelle Ersteinschätzung – wir prüfen Ihre Situation kurzfristig und klar

Erfahrung im Lauterkeitsrecht – auch bei digitalen Werbepraktiken und Online-Marketing

Digitale Beratung möglich – per Telefon, Videokonferenz oder E-Mail

Detaillierte Leistungsbeschreibung

Prüfung auf irreführende Werbeaussagen

Nicht jede Werbeaussage, die übertrieben klingt, ist rechtlich angreifbar – und nicht jede vermeintlich harmlose Formulierung ist zulässig. Ob eine Werbung im Sinne des UWG irreführend ist, hängt vom konkreten Kontext, der angesprochenen Zielgruppe und der Gesamtwirkung der Aussage ab. Wir analysieren die beanstandeten Werbeaussagen sorgfältig und bewerten rechtlich, ob ein Verstoß vorliegt. Dabei berücksichtigen wir sowohl klassische Werbemittel als auch Online-Auftritte, Social-Media-Inhalte und Produktbeschreibungen auf Marktplätzen. Das Ergebnis erhalten Sie klar und ohne Fachjargon.

Abmahnung bei Wettbewerbsverstößen

Die Abmahnung ist oft der erste Schritt, um einen Wettbewerbsverstoß zu stoppen. Sie fordert den Verletzer auf, die irreführende Werbung zu unterlassen, und bietet die Möglichkeit, den Streit ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Eine rechtswirksame Abmahnung muss präzise formuliert sein und die richtigen Unterlassungsansprüche geltend machen. Fehler bei der Formulierung können dazu führen, dass die Abmahnung ins Leere läuft oder sogar Kosten verursacht. Wir erstellen Abmahnungen, die inhaltlich korrekt und strategisch durchdacht sind – mit dem Ziel, eine schnelle und kosteneffiziente Lösung zu erreichen.

Einstweilige Verfügung

Wenn irreführende Werbung unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden verursacht, ist Schnelligkeit entscheidend. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage erwirkt werden und zwingt den Wettbewerber, die beanstandete Werbung sofort einzustellen. Dieses Eilverfahren ist ein zentrales Instrument im Wettbewerbsrecht und erfordert eine präzise Vorbereitung und schnelle Reaktion. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung vorliegen, und handeln, wenn Eile geboten ist. Unsere digitale Arbeitsweise erlaubt es uns, auch unter Zeitdruck effizient zu reagieren.

Klage auf Unterlassung und Schadensersatz

Wenn außergerichtliche Mittel nicht zum Ziel führen, vertreten wir Sie vor Gericht. Neben dem Unterlassungsanspruch können in geeigneten Fällen auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden – etwa wenn nachweisbar ist, dass die irreführende Werbung zu konkreten wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat. Wir begleiten Sie durch das gesamte Klageverfahren, von der Klageschrift bis zur Urteilsvollstreckung. Wir bereiten jeden Schritt transparent vor und halten Sie über den aktuellen Stand auf dem Laufenden.

Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen

Ebenso unterstützen wir Sie gegen unberechtigte Abmahnungen. Manche Mitbewerber oder Verbände nutzen das Abmahnwesen, um Wettbewerber zu verunsichern oder finanzielle Mittel zu binden. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese nicht vorschnell unterzeichnen. Wir prüfen die Berechtigung der Abmahnung, beraten Sie über mögliche Reaktionen und vertreten Sie, wenn die Abmahnung zurückgewiesen werden sollte.

Beratung zur wettbewerbskonformen Werbung

Prävention ist oft günstiger als Konfrontation. Wir beraten Unternehmen dabei, ihre Werbemaßnahmen von Beginn an rechtssicher zu gestalten. Wir prüfen Werbekonzepte, Produktbeschreibungen, Preisangaben und Vergleichswerbung auf mögliche Risiken. Gerade in der digitalen Werbung, etwa bei Google Ads, Influencer-Kooperationen oder E-Mail-Marketing, gibt es zahlreiche Fallstricke, die ohne rechtliche Prüfung leicht übersehen werden. Wer frühzeitig beraten wird, spart im Zweifel Kosten, Zeit und Reputationsschäden.

Auseinandersetzungen mit Wettbewerbsverbänden

Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden wie dem Verband sozialer Wettbewerb oder der Wettbewerbszentrale folgen eigenen Mustern und haben eine erhebliche praktische Reichweite. Wir kennen die gängigen Vorgehensweisen dieser Verbände und können einschätzen, ob eine Abmahnung berechtigt ist und welche Reaktion sinnvoll ist. Manchmal ist eine modifizierte Unterlassungserklärung zielführender als eine vollständige Ablehnung – wir beraten Sie individuell und strategisch.

Unser Beratungsprozess

Ersteinschätzung

Schildern Sie uns Ihre Situation – per Telefon, E-Mail oder über unseren KI-Chat auf der Website. Wir melden uns kurzfristig zurück und geben Ihnen eine erste Einschätzung.

Analyse und Strategie

Wir prüfen den Sachverhalt rechtlich und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Vorgehensweise – ob Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage. Die Beratung erfolgt digital per Videokonferenz oder Telefon.

Umsetzung und Begleitung

 Wir handeln schnell und halten Sie jederzeit auf dem Laufenden. Sie wissen stets, wo Ihr Fall steht und was der nächste Schritt ist.

Unsere Kanzlei

Sekretariat Mitarbeiter und Rechtsanwälte

Wir beraten und vertreten Unternehmen bei komplexen rechtlichen Fragestellungen im gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Arbeitsrecht. Im Bereich des Lauterkeitsrechts und Wettbewerbsrechts beraten wir Unternehmen aller Größen – von innovativen Startups bis zu etablierten Mittelständlern. Unsere Mandanten erhalten keine pauschalen Antworten, sondern klare, wirtschaftlich tragfähige Empfehlungen.

Wir sind mit digitalen Beratungsformaten vertraut und beraten Mandanten routinemäßig per Videokonferenz, Telefon und E-Mail. Kurze Entscheidungswege und persönliche Erreichbarkeit des zuständigen Anwalts sind für uns keine Versprechen, sondern gelebte Praxis. Wir sind aktiv in Netzwerken der regionalen Wirtschaft eingebunden und kennen die Realitäten unternehmerischen Handelns. Unsere Arbeitsweise zeichnet sich durch Transparenz, Reaktionsschnelligkeit und klare Kommunikation aus. Unsere Kanzlei steht Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite – von der ersten Einschätzung bis zur abschließenden Lösung.

Ihre Vorteile

Klare Einschätzung statt Ungewissheit: Irreführende Werbung kann gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Wir prüfen schnell, ob Ihre Ansprüche durchsetzbar sind – und sagen Ihnen ehrlich, wenn ein Vorgehen wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Reaktionsschnelle Bearbeitung: Im Wettbewerbsrecht zählt oft jeder Tag. Unsere digitale Arbeitsweise erlaubt es uns, schnell zu reagieren und Fristen einzuhalten – auch bei dringendem Handlungsbedarf.

Strategische Perspektive: Wir denken nicht nur einen Schritt, sondern die gesamte Auseinandersetzung voraus. Das vermeidet teure Fehler und sichert eine konsistente Strategie.

Keine Überraschungen bei Kosten: Wir klären den voraussichtlichen Kostenrahmen transparent und frühzeitig. So behalten Sie die Kontrolle über Ihr Budget.

Steffen Lützelberger steht hinter René Weininger während dieser mit dem Smartphone telefoniert

Häufig gestellte Fragen:

Was gilt rechtlich als irreführende Werbung?

Irreführende Werbung liegt vor, wenn Werbeaussagen geeignet sind, Verbraucher oder Unternehmen über wesentliche Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen – etwa über Preis, Qualität, Herkunft oder Auszeichnungen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Werbung auf den durchschnittlichen Adressaten, nicht die Absicht des Werbenden. Auch das Weglassen wichtiger Informationen kann irreführend sein.

Wer kann irreführende Werbung anzeigen oder dagegen vorgehen?

Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern sowie anerkannte Wettbewerbsverbände sind berechtigt, gegen irreführende Werbung vorzugehen. Als betroffenes Unternehmen können Sie aktiv werden – durch Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage auf Unterlassung.

Wie schnell muss ich bei irreführender Werbung reagieren?

Im Wettbewerbsrecht gilt im Eilverfahren eine strenge Dringlichkeitsanforderung. Wenn Sie zu lange warten, kann das Gericht die Dringlichkeit verneinen und eine einstweilige Verfügung ablehnen. In der Regel sollten Sie innerhalb weniger Wochen nach Kenntnisnahme handeln. Wir empfehlen eine zeitnahe Erstberatung, um keine Fristen zu versäumen.

Was passiert, wenn der Mitbewerber die Abmahnung ignoriert?

Wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann eine einstweilige Verfügung beantragt oder Klage erhoben werden. Bei einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht innerhalb weniger Tage entscheiden – ohne vorherige Anhörung des Gegners.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer, die beanstandete Werbung zu unterlassen und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die genaue Formulierung ist entscheidend – wir prüfen oder erstellen sie sorgfältig.

Kann ich mich auch gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?

Ja. Eine unberechtigte Abmahnung können Sie zurückweisen und unter Umständen Ersatz der eigenen Rechtskosten verlangen. Vor allem sollten Sie keine vorschnelle Unterlassungserklärung unterzeichnen, ohne diese rechtlich prüfen zu lassen. Wir bewerten die Abmahnung und empfehlen die passende Reaktion.

 

Was ist der Unterschied zwischen irreführender Werbung und vergleichender Werbung?

Vergleichende Werbung ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange der Vergleich sachlich und wahrheitsgemäß ist. Sie wird irreführend, wenn falsche oder verzerrende Angaben über den Mitbewerber gemacht werden. Wir prüfen, ob eine konkrete Werbemaßnahme die Grenzen des UWG überschreitet.

Wie läuft eine erste Beratung bei Ihnen ab?

Sie schildern uns den Sachverhalt – telefonisch, per E-Mail oder über unseren KI-Chat. Wir melden uns kurzfristig zurück und geben eine erste Einschätzung. Im Anschluss klären wir gemeinsam das weitere Vorgehen, die voraussichtlichen Kosten und den realistischen Ausgang. So haben Sie von Anfang an Klarheit.