Das Wichtigste im Überblick

  • Das Markengesetz (MarkenG) kennt verschiedene Markenformen – von der klassischen Wortmarke bis zur Klangmarke. Die Wahl der richtigen Markenart kann über den Umfang und die Durchsetzbarkeit des Schutzes entscheiden.
  • Nicht jede Markenart ist für jeden Anwendungsfall geeignet. Unternehmen sollten ihre Markenstrategie frühzeitig planen und dabei sowohl die Art der Marke als auch die geografische Reichweite des Schutzes berücksichtigen.
  • Eine falsch gewählte Markenform kann dazu führen, dass der Schutz im Ernstfall lückenhaft ist. Eine fundierte rechtliche Beratung hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Warum die Wahl der Markenart entscheidend ist

Wer ein Unternehmen gründet, ein neues Produkt auf den Markt bringt oder eine Dienstleistung unter einem bestimmten Namen anbietet, steht früher oder später vor der Frage: Wie schütze ich meine Marke? Doch bevor diese Frage beantwortet werden kann, muss eine grundlegendere Entscheidung getroffen werden: Welche Markenart soll überhaupt angemeldet werden?

Das deutsche Markenrecht bietet eine überraschend breite Palette an Schutzformen. Neben der bekannten Wortmarke oder dem Logo existieren zahlreiche weitere Kategorien, die für bestimmte Branchen und Geschäftsmodelle erhebliche strategische Vorteile bieten können. Gleichzeitig unterscheiden sich die einzelnen Markenarten erheblich in ihrer Schutzfähigkeit, ihrer Eintragungswahrscheinlichkeit und ihren Verteidigungsmöglichkeiten im Streitfall.

Gerade für technologieorientierte Unternehmen, Startups und mittelständische Betriebe ist die richtige Markenstrategie ein wichtiger Baustein für den langfristigen Unternehmenserfolg. 


Rechtliche Grundlagen: Das Markengesetz und seine Schutzformen

Die rechtliche Basis für den Markenschutz in Deutschland bildet das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, kurz das Markengesetz (MarkenG). Daneben spielt auf europäischer Ebene die Unionsmarkenverordnung eine zentrale Rolle.

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marken alle Zeichen eingetragen werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies umfasst ausdrücklich nicht nur Wörter und Abbildungen, sondern auch Formen, Farben, Klänge und andere Zeichentypen.

Grundvoraussetzung für jede Markeneintragung ist die sogenannte Unterscheidungskraft (§ 8 MarkenG. Das Zeichen muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer zu unterscheiden. Rein beschreibende Angaben sind vom Schutz ausgeschlossen. Ebenso sind Zeichen nicht eintragungsfähig, die ausschließlich aus Formen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind oder einen wesentlichen technischen Wert verleihen.


Die wichtigsten Markenarten im Überblick

1. Wortmarke

Die Wortmarke ist die am häufigsten angemeldete Markenform und zugleich eine der stärksten. Sie schützt ein Wort, eine Wortfolge, einen Namen, Buchstabenkombinationen oder Zahlen – unabhängig von ihrer grafischen Gestaltung. Das bedeutet: Wer eine Wortmarke eingetragen hat, ist geschützt, egal in welcher Schriftart, Farbe oder Größe das Wort erscheint.

Typische Beispiele sind Produktnamen, Firmenbezeichnungen oder Slogans. Die Wortmarke bietet einen besonders breiten Schutzumfang, weil sie nicht auf eine bestimmte visuelle Darstellung beschränkt ist. Für Unternehmen, die ihren Markennamen langfristig und möglichst umfassend schützen möchten, ist die Wortmarke in der Regel die erste Wahl.

2. Bildmarke

Die Bildmarke schützt grafische Elemente – Logos, Piktogramme, Symbole oder rein bildliche Darstellungen – ohne Schriftzug. Sie ist ideal für Unternehmen, deren visuelle Identität maßgeblich durch ein bestimmtes grafisches Element geprägt wird.

3. Wort-/Bildmarke (kombinierte Marke)

Die kombinierte Wort-/Bildmarke ist in der Praxis besonders verbreitet. Sie schützt die Kombination aus einem Schriftzug und einem grafischen Element – also das Logo als Ganzes, so wie es typischerweise im Unternehmensauftritt verwendet wird.

Der Schutz bezieht sich auf die konkrete Gesamtkombination. Wer sowohl seinen Namen als auch sein Logo schützen möchte, sollte idealerweise beide Varianten separat anmelden: einmal als Wortmarke und einmal als Wort-/Bildmarke. So ist der Schutz am umfassendsten.

4. Farbmarke

Farben können als Marken eingetragen werden, wenn sie über eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung verfügen – also wenn der Verkehr (d.h. die angesprochenen Verkehrskreise) eine bestimmte Farbe bereits mit einem bestimmten Unternehmen oder Produkt verbindet. Die Schutzvoraussetzungen sind hier hoch, da Farben grundsätzlich für alle Marktteilnehmer frei zugänglich bleiben sollen.

5. Formmarke (dreidimensionale Marke)

Die Formmarke schützt die dreidimensionale Form eines Produkts oder seiner Verpackung. Klassisches Beispiel ist die gebogene Form einer Schokoladentafel oder die charakteristische Flaschenform eines Getränkeherstellers.

6. Klangmarke (Hörmarke)

Die Klangmarke schützt Töne, Melodien oder Jingles. Sie muss grafisch darstellbar sein – in der Regel durch ein Notenbild oder eine Audiodatei. Bekannte Beispiele sind der Klang einer Telekommunikationsmarke beim Einschalten des Geräts oder das charakteristische Erklingen eines Automobilherstellers.

Für die meisten Unternehmen ist die Klangmarke als Ergänzung zu anderen Markenformen interessant – etwa wenn ein bestimmter Audio-Ident Teil der Markenkommunikation geworden ist.

7. Positionsmarke

Die Positionsmarke schützt die spezifische Anbringung oder Platzierung eines Zeichens an einem Produkt. Ein bekanntes Beispiel ist die rote Sohle bei bestimmten Luxusschuhen oder die charakteristischen Streifen an der Seite eines Sportschuhs.

Entscheidend ist, dass das Zeichen konsistent an einer ganz bestimmten Stelle angebracht wird und diese Positionierung vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

8. Muster- und Musterkombinationsmarke

Diese Markenformen schützen Muster oder Musterwiederholungen, die als Markenzeichen eingesetzt werden – etwa ein bestimmtes Karomuster oder ein Gewebedesign, das als Herkunftszeichen fungiert.

9. Gewährleistungsmarke

Die Gewährleistungsmarke ist eine besondere Markenform, die bestimmte Eigenschaften oder Qualitätsstandards zertifiziert. Sie wird häufig von Verbänden oder Prüforganisationen eingesetzt, um Produkte oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, die bestimmten Standards entsprechen.

10. Kollektivmarke

Kollektivmarken werden von Verbänden oder Zusammenschlüssen eingetragen und können von den Mitgliedern dieses Verbandes genutzt werden. Sie dienen dazu, eine Gruppe von Unternehmen oder Produkten als zusammengehörig zu kennzeichnen – etwa eine Herkunftsregion oder eine Branchengemeinschaft.

Sie sind unsicher, welche Markenform für Ihr Unternehmen die richtige ist? Wir beraten Sie zur Entwicklung einer maßgeschneiderten Markenstrategie 


Praktische Tipps für Unternehmen

Die Wahl der richtigen Markenform sollte nicht dem Zufall überlassen werden. Folgende Punkte helfen dabei, die Entscheidung auf eine solide Grundlage zu stellen:

Zunächst empfiehlt sich eine Vorab-Recherche im DPMA-Register. So lässt sich frühzeitig feststellen, ob ähnliche Marken bereits existieren, die der eigenen Anmeldung entgegenstehen könnten. Beide Datenbanken sind öffentlich zugänglich und ermöglichen eine erste Einschätzung.

Darüber hinaus sollten Unternehmen von Anfang an über die geografische Reichweite ihres Schutzes nachdenken. Wer national tätig ist, kommt mit einer deutschen Marke beim DPMA in der Regel gut aus. Wer in mehreren EU-Staaten aktiv ist oder es plant, sollte die EU-Marke in Betracht ziehen. 

Zudem ist es ratsam, die Markenanmeldung nicht als einmaligen Akt zu betrachten, sondern als Teil einer kontinuierlichen Markenstrategie. Dazu gehört auch die regelmäßige Überwachung des Markenregisters, um auf neue, möglicherweise kollidierende Anmeldungen rechtzeitig reagieren zu können.


Checkliste: Die richtige Markenart wählen

Bevor Sie eine Marke anmelden, sollten Sie folgende Punkte abklären:

  • Welche Elemente sollen geschützt werden? Name, Logo, beides, Form, Farbe, Klang?
  • Ist das Zeichen schutzfähig? Verfügt es über ausreichende Unterscheidungskraft? Ist es nicht rein beschreibend?
  • Wurde eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt? Bestehen ältere Rechte Dritter, die der Anmeldung entgegenstehen?
  • Welche Waren- und Dienstleistungsklassen sind relevant? Die Marke schützt nur in den angemeldeten Klassen.
  • Nationaler oder internationaler Schutz? Deutsche Marke, EU-Marke oder internationale Registrierung?
  • Sind Kombinationsanmeldungen sinnvoll? Wortmarke und Wort-/Bildmarke separat?
  • Ist eine Markenstrategie für die Zukunft definiert? Expansion, Lizenzierung, Franchising?
  • Ist die Markenüberwachung nach der Eintragung organisiert?

Handlungsempfehlung

Das Markenrecht bietet eine differenzierte Palette an Schutzformen, die je nach Unternehmenskontext, Produkt und strategischer Ausrichtung unterschiedlich eingesetzt werden sollten. Wer seine Marke nur teilweise schützt, riskiert Lücken, die Mitbewerber ausnutzen können.

Gerade für wachstumsorientierte Unternehmen lohnt es sich, die Markenstrategie frühzeitig und professionell zu entwickeln. Wir begleiten Unternehmen – von der ersten Recherche über die Anmeldung bis hin zur Durchsetzung im Streitfall. Sprechen Sie uns an.


Häufig gestellte Fragen

Eine Wortmarke schützt einen Begriff oder eine Buchstabenfolge unabhängig von der grafischen Darstellung – also in jeder Schriftart, Farbe und Größe. Eine Bildmarke schützt hingegen ein konkretes grafisches Element, etwa ein Logo oder ein Symbol, in seiner spezifischen Darstellung. Wer beides schützen möchte, sollte in der Regel beide Markenformen anmelden.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Wortmarke bietet in der Regel den breitesten Schutzumfang, weil sie nicht an eine bestimmte Darstellung gebunden ist. Für Unternehmen mit einem starken visuellen Auftritt kann die kombinierte Wort-/Bildmarke ebenfalls sehr wertvoll sein. Entscheidend ist stets, welche Elemente für die Markenidentität des Unternehmens zentral sind.

Ja, das ist grundsätzlich möglich – aber mit hohen Hürden verbunden. Eine Farbmarke setzt in der Regel eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung voraus: Die angesprochenen Verkehrskreise müssen die Farbe bereits mit einem bestimmten Unternehmen verbinden. 

Nein. Ein Logo kann zwar durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht – aber das ist kein Markenschutz. Nur die förmliche Anmeldung und Eintragung beim DPMA oder EUIPO begründet ein registriertes Markenrecht. 

Eine Kollektivmarke wird von einem Verband eingetragen und kann von dessen Mitgliedern genutzt werden. Sie dient dazu, eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die Einhaltung bestimmter Standards zu signalisieren. Ein bekanntes Beispiel sind Herkunftsbezeichnungen oder Branchenmarken.

Ja, Klangmarken sind eintragungsfähig. Sie müssen eindeutig und reproduzierbar beschrieben werden – in der Regel durch eine Notendarstellung oder eine Audiodatei. 

Eine Formmarke schützt die dreidimensionale Gestalt eines Produkts oder seine Verpackung. Das Gesetz schließt jedoch bestimmte Formen vom Schutz aus – etwa solche, die durch die Natur der Ware bedingt sind, einen technischen Zweck erfüllen oder dem Produkt einen wesentlichen Wert verleihen. 

Es gibt keine Begrenzung. In der Praxis empfiehlt sich oft eine Kombination: Wortmarke für den Namen, Wort-/Bildmarke für das Logo in seiner aktuellen Form. Zusätzlich können – je nach Relevanz – Klangmarke, Farbmarke oder weitere Formen hinzukommen. Die konkrete Markenstrategie sollte individuell auf das Unternehmen und seine Ziele abgestimmt werden.