Das Wichtigste im Überblick
- Voraussetzung für Schadensersatz bei Markenverletzungen ist die unbefugte Nutzung einer geschützten Marke durch Dritte, wobei das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gegeben sein muss.
- Markeninhaber können zur Schadensberechnung zwischen drei Methoden wählen: Ersatz des konkreten Schadens, Herausgabe des Verletzergewinns oder Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.
- Zur Durchsetzung der Ansprüche stehen vorgelagerte Auskunfts- und Rechnungslegungsrechte zur Verfügung, wobei Schadensersatzansprüche in der Regel innerhalb von drei Jahren verjähren.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn Dritte ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers für gleichartige Waren oder Dienstleistungen nutzen. Neben dem Unterlassungsanspruch ist der Schadensersatz bei Markenverletzung das wichtigste Instrument, um wirtschaftliche Einbußen auszugleichen. Wann er entsteht, wie er berechnet wird und was Betroffene jetzt tun sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch?
Gemäß § 14 MarkenG kann der Markeninhaber Schadensersatz verlangen, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit liegt bereits vor, wenn der Verletzer die Existenz ähnlicher Marken bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können – das ist in der Praxis häufig der Fall. Ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsausgleich kommt ergänzend nach § 14 Abs. 6 S. 2 MarkenG in Betracht.
Drei anerkannte Berechnungsmethoden
Der Geschädigte kann zwischen drei gleichwertigen Berechnungsmethoden wählen – er darf sich für die günstigste entscheiden:
- Konkreter Schaden: Der tatsächlich entstandene Gewinnentgang oder Umsatzverlust wird nachgewiesen. Dies erfordert belastbares Zahlenmaterial und ist oft schwer zu beziffern.
- Verletzergewinn: Der Markeninhaber kann den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer durch die unerlaubte Nutzung erzielt hat. Hierfür steht ein umfassender Auskunftsanspruch zur Verfügung.
- Lizenzanalogie: Als fiktive Lizenzgebühr wird der Betrag angesetzt, den ein redlicher Lizenznehmer für die Nutzung der Marke hätte zahlen müssen. Diese Methode ist besonders praxisrelevant, weil sie ohne konkreten Nachweis eines Schadens angewendet werden kann.
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch
Vor der eigentlichen Schadensberechnung steht häufig der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG. Der Verletzer muss Angaben über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Waren, Mengen, Preise und Abnehmer machen. Ergänzend kann Rechnungslegung verlangt werden, um die Berechnungsgrundlage für den Schadensersatz zu schaffen. Dieser vorgelagerte Anspruch ist in vielen Fällen der entscheidende Hebel zur Durchsetzung des Hauptanspruchs.
Verjährung und Verwirkung
Schadensersatzansprüche aus Markenverletzung verjähren nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen in der Regel innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt. Ohne Kenntnis gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren. Daneben kann ein Anspruch unter Umständen verwirken, wenn der Markeninhaber die Verletzung über längere Zeit duldet und der Verletzer schutzwürdige Dispositionen getroffen hat.
Besonderheiten bei internationalen Sachverhalten
Wird eine Marke grenzüberschreitend verletzt – etwa durch Online-Angebote, die sich an deutsche Verbraucher richten –, stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts und der internationalen Zuständigkeit. Für Unionsmarken (EU-Marken) gelten besondere Regeln; deutsche Gerichte können unter bestimmten Voraussetzungen auch für im Ausland begangene Verletzungshandlungen zuständig sein.
Wüst Weininger berät und vertritt Markeninhaber in sämtlichen Phasen – von der Abmahnung über den einstweiligen Rechtsschutz bis zur Durchsetzung von Schadensersatz und Gewinnherausgabe. Sprechen Sie uns an – wir analysieren Ihren Fall und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie.
Häufig gestellte Fragen
Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass eine geschützte Marke unbefugt im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde und dadurch eine Rechtsverletzung nach dem Markenrecht vorliegt. Zusätzlich muss mindestens Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben sein.
Die Ansprüche ergeben sich insbesondere aus dem Markengesetz (MarkenG), vor allem aus § 14 Abs. 6 MarkenG sowie ergänzend aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB).
Der Markeninhaber kann insbesondere Ersatz verlangen für:
- entgangenen Gewinn
- Verletzergewinn (also der Gewinn des Verletzers)
- fiktive Lizenzgebühren (Lizenzanalogie)
- ggf. auch Rechtsverfolgungskosten (z. B. Abmahnung, Anwalt).
Nein. Die Abmahnung dient nur der außergerichtlichen Geltendmachung und Unterlassung. Schadensersatz entsteht erst, wenn die Voraussetzungen der Markenverletzung erfüllt sind und ein Schaden nachweisbar ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis der Verletzung und des Verletzers. In bestimmten Fällen gelten längere Fristen.
Nicht sofort. Oft kann zunächst Auskunft über Umsätze und Vertriebswege verlangt werden, um den Schaden später konkret zu berechnen.