Das Wichtigste im Über­blick

  • Eine Marken­anmeldung beim DPMA erfordert sorgfältige Vorbereitung: Wer die Recherche, Klassen­einteilung und Antrags­stellung nicht gründlich angeht, riskiert Zurück­weisung oder spätere Angriffe auf die Marke.
  • Die Wahl der richtigen Nizza-Klassen ist entscheidend: Zu enge Klassen­einteilungen schränken den Schutz­bereich ein – zu breite Klassen erhöhen die Kosten unnötig und können zur Löschung wegen Nicht­benutzung führen.
  • Frühzeitige anwaltliche Begleitung spart langfristig Kosten: Fehler in der Anmelde­phase lassen sich später kaum noch korrigieren und können den gesamten Schutz gefährden.

Warum die Marken­anmeldung beim DPMA so wichtig ist

Ein Unternehmensname, ein Logo, ein Slogan – viele Gründer und Unternehmer investieren viel Kreativität und Kapital in ihre Markenidentität. Doch ohne rechtlichen Schutz bleibt diese Identität verwundbar. Die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist der zentrale Schritt, um sich das ausschließliche Recht an einem Zeichen zu sichern und Mitbewerber von der Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen auszuschließen.

Die eigene Marke ist oft eines der wertvollsten Unternehmensassets. Fehler bei der Anmeldung können teuer werden – und lassen sich in vielen Fällen nicht rückgängig machen.

Rechtliche Grundlagen: Was schützt das Marken­gesetz?

Die gesetzliche Basis der deutschen Markenanmeldung bildet das Markengesetz (MarkenG). Zentral ist § 3 MarkenG, der den Markenbegriff definiert: Schutzfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu zählen:

  • Wortmarken (Namen, Slogans, Buchstabenfolgen)
  • Bildmarken (Logos, grafische Elemente)
  • Wort-/Bildmarken (Kombination aus beidem)
  • Dreidimensionale Marken (Produktformen)
  • Klangmarken, Farbmarken, Positionsmarken und weitere

Absolute Schutz­hindernisse schließen bestimmte Zeichen von der Eintragung aus: fehlende Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben oder täuschende Zeichen werden vom DPMA zurückgewiesen. Das DPMA prüft diese absoluten Schutzhindernisse von Amts wegen.

Relative Schutz­hindernisse, also Kollisionen mit älteren Rechten Dritter, prüft das DPMA hingegen nicht selbst. Hier sind Inhaber älterer Marken gefordert, im Widerspruchsverfahren aktiv zu werden.

Schritt für Schritt: Die DPMA Marke an­melden

Schritt 1: Vorrecherche – das A und O jeder Anmeldung

Vor der eigentlichen Anmeldung steht die gründliche Recherche. Das DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse – nicht, ob Ihre Wunschmarke mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert. Diese Verantwortung liegt bei Ihnen.

Achtung: Die eigene Recherche ist ein erster Anhaltspunkt, ersetzt aber keine professionelle Ähnlichkeitsrecherche. Markenähnlichkeit wird nicht rein optisch beurteilt – Klang, Bedeutung und Gesamteindruck spielen ebenfalls eine Rolle, wie das DPMA und die Gerichte in ständiger Rechtsprechung betonen.

Schritt 2: Bestimmung der Marken­form

Entscheiden Sie, welche Art von Zeichen Sie anmelden möchten:

  • Wortmarke: Nur der Text wird geschützt – unabhängig von Schriftart und Farbe. Dies bietet den breitesten Schutz, ist aber auch am angreifbarsten hinsichtlich fehlender Unterscheidungskraft.
  • Bildmarke: Nur das grafische Element wird geschützt.
  • Wort-/Bildmarke: Text und Grafik werden gemeinsam als Einheit geschützt. Ändert sich später eines der Elemente wesentlich, erlischt der Schutz für die alte Kombination.

Für Startups und Unternehmen mit etabliertem Logo empfiehlt sich oft die parallele Anmeldung als Wortmarke und Wort-/Bildmarke, um maximale Absicherung zu erzielen.

Schritt 3: Klassifizierung nach dem Nizza-Abkommen

Das weltweit gültige Nizza-Abkommen teilt Waren und Dienstleistungen in verschiedene Klassen. Jede Klasse, für die Schutz beansprucht wird, verursacht zusätzliche Kosten.

Die Klassenauswahl ist einer der kritischsten Punkte der gesamten Anmeldung:

  • Zu enge Klassenwahl: Der Schutzbereich erfasst nicht alle relevanten Tätigkeitsfelder. Konkurrenten können in angrenzenden Bereichen tätig werden, ohne die Marke zu verletzen.
  • Zu breite Klassenwahl: Höhere Anmeldegebühren und das Risiko der Löschung wegen Nicht­benutzung nach fünf Jahren. Wer für eine Klasse keine Nutzung nachweisen kann, verliert den Schutz in dieser Klasse.

Schritt 4: Auswahl des Anmelde­wegs

Das DPMA bietet mehrere Wege zur Markenanmeldung:

  • Online (empfohlen): Das Online-Portal des DPMA ermöglicht eine vollständig digitale Anmeldung. Die Bearbeitung ist in der Regel schneller als bei Papieranmeldungen.
  • Schriftlich per Post oder Fax: Möglich, aber langsamer und anfälliger für formale Fehler.
  • Persönlich beim DPMA

Schritt 5: Ausfüllen des Antrags

Der Anmeldeantrag enthält folgende Pflichtangaben:

  • Name und Anschrift des Anmelders (natürliche oder juristische Person)
  • Darstellung der Marke (bei Bildmarken: druckfähige Grafikdatei in ausreichender Auflösung)
  • Verzeichnis der Waren und Dienst­leistungen mit präziser Benennung je Klasse
  • Markenform (Wortmarke, Bildmarke, etc.)
  • Prioritäts­anspruch

Schritt 6: Zahlung der Anmelde­gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der angemeldeten Klassen:

  • Grundgebühr (bis 3 Klassen)
  • Weitere Zahlung

Schritt 7: Formale Prüfung und Amts­prüfung

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Gebühr prüft das DPMA zunächst die formalen Voraussetzungen. Anschließend erfolgt die inhaltliche Prüfung auf absolute Schutzhindernisse.

Schritt 8: Veröffentlichung und Wider­spruchsfrist

Wird die Anmeldung nicht zurückgewiesen, erfolgt die Veröffentlichung im Markenblatt. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine dreimonatige Wider­spruchsfrist. Inhaber älterer Marken können in diesem Zeitraum Widerspruch einlegen, wenn sie eine Verwechslungsgefahr sehen.

Geht kein Widerspruch ein – oder werden Widersprüche zurückgewiesen – wird die Marke eingetragen und eine Eintragungsurkunde ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Marke für zehn Jahre geschützt und kann beliebig oft verlängert werden.

Praktische Tipps für Ihre Marken­anmeldung

Tipp 1: Frühzeitig handeln: Das Markenrecht folgt dem Prioritätsprinzip: Wer zuerst anmeldet, hat im Konfliktfall die stärkere Position. Warten Sie nicht, bis Ihre Marke am Markt etabliert ist – melden Sie frühzeitig an.

Tipp 2: Recherche nicht unterschätzen: Investieren Sie ausreichend Zeit und ggf. professionelle Unterstützung in die Vorabrecherche. Eine Kollision mit einer bereits eingetragenen Marke kann nicht nur die Anmeldung gefährden, sondern auch zu kostspieligen Abmahnungen führen.

Tipp 3: Internationale Schutz­strategie mitdenken: Plant Ihr Unternehmen Expansion in andere EU-Länder oder weltweit? Dann sollten Sie von Beginn an überlegen, ob eine Unionsmarke beim EUIPO (einheitlicher Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten) oder eine internationale Registrierung sinnvoller ist als mehrere nationale Anmeldungen.

Tipp 4: Waren- und Dienst­leistungs­verzeichnis sorgfältig formulieren: Nutzen Sie die Musterlisten des DPMA als Ausgangspunkt, passen Sie die Formulierungen aber präzise an Ihr Geschäftsmodell an. Ein zu weit formuliertes Verzeichnis birgt Löschungsrisiken; ein zu enges schränkt Ihren Schutz ein.

Tipp 5: Marke aktiv überwachen: Nach der Eintragung endet die Aufgabe nicht. Überwachen Sie regelmäßig das Markenblatt auf ähnliche Neuanmeldungen. Monitoring-Dienste oder anwaltliche Überwachungsservices können Sie dabei unterstützen, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.

Checkliste: DPMA Marke an­melden Schritt für Schritt

Nutzen Sie diese Checkliste als Orientierungshilfe für Ihre eigene Markenanmeldung:

Vor der Anmeldung:

  • Eignung des Zeichens zur Markenfähigkeit geprüft
  • Ähnlichkeitsrecherche in DPMAregister, eSearch plus und WIPO-Datenbank durchgeführt
  • Markenform festgelegt (Wort, Bild, Wort/Bild, sonstige)
  • Relevante Nizza-Klassen bestimmt und Waren/Dienstleistungen präzise beschrieben
  • Internationale Schutzstrategie geprüft (national, EU, international)
  • Ggf. anwaltliche Beratung eingeholt

Während der Anmeldung:

  • Nutzerkonto angelegt
  • Markenabbildung in der geforderten Qualität vorbereitet
  • Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt
  • Anmeldegebühr fristgerecht überwiesen
  • Eingangsbestätigung und Aktenzeichen des DPMA erhalten

Nach der Anmeldung:

  • Bearbeitungsstand regelmäßig in DPMAregister verfolgt
  • Bei Beanstandungsbescheid: fristgerecht Stellung genommen
  • Nach Veröffentlichung: dreimonatige Widerspruchsfrist im Blick behalten
  • Nach Eintragung: Verlängerungsfrist (10 Jahre) kalendarisch notiert
  • Markenmonitoring eingerichtet

Professionelle Vorbereitung schützt Ihre Marke lang­fristig

Die Anmeldung einer Marke beim DPMA folgt einem klar strukturierten Prozess – doch hinter jedem Schritt stecken rechtliche Feinheiten, die über Erfolg oder Misserfolg des Schutzes entscheiden. Wer die Vorrecherche vernachlässigt, die Nizza-Klassen falsch wählt oder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unscharf formuliert, riskiert einen Schutz, der im Ernstfall nicht hält, was er verspricht.

Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen und Startups aus dem Großraum Stuttgart und deutschlandweit bei der strategischen Absicherung ihrer Markenrechte – von der ersten Recherche bis zur Eintragung und darüber hinaus. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Markenanmeldung haben oder eine erste Einschätzung Ihrer Schutzstrategie wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt auf.


Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitungszeit beträgt im Durchschnitt drei bis sechs Monate, sofern keine Beanstandungen erfolgen. Bei Online-Anmeldungen geht es in der Regel etwas schneller als bei Papieranmeldungen.

Ja, die Anmeldung ist ohne anwaltliche Vertretung möglich. Angesichts der rechtlichen Komplexität – insbesondere bei der Recherche, Klassenauswahl und Formulierung des Verzeichnisses – empfiehlt sich jedoch zumindest eine anwaltliche Erstberatung.

Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung können Inhaber älterer Marken Widerspruch einlegen. Das DPMA führt dann ein Widerspruchsverfahren durch, in dem beide Seiten Stellung nehmen können. Anwaltliche Unterstützung ist in diesem Verfahren dringend empfohlen.

Eine beim DPMA eingetragene Marke schützt ausschließlich in Deutschland. Eine Unionsmarke beim EUIPO gilt einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten – zu entsprechend höheren Kosten, aber effizienter bei europaweiter Tätigkeit.

Eingetragene Marken gelten zehn Jahre ab Anmeldetag und können unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Ja. Allerdings besteht das Risiko, dass in der Zwischenzeit jemand anderes eine ähnliche oder identische Marke eingetragen hat. Je länger Sie warten, desto größer das Kollisionsrisiko.

Nicht schutzfähig sind rein beschreibende Angaben (z. B. "Schnell" für ein Kurierdienst-Unternehmen), täuschende Zeichen, staatliche Hoheitszeichen sowie Zeichen ohne jede Unterscheidungskraft. Das DPMA prüft dies von Amts wegen.

Als Markeninhaber haben Sie das Recht, gegen Verletzer vorzugehen – mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Schadensersatzklage. Dabei kommt es auf eine schnelle Reaktion an, um den sog. dringlichen Charakter für ein Eilverfahren zu wahren.