OLG Karlsruhe zu Tap Tags

September 15, 2020 10:54 pm
Startseite » OLG Karlsruhe zu Tap Tags

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich kürzlich mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Beiträge in den Sozialen Medien, konkret sogenannte Tap Tags, kennzeichnungspflichtige Werbung darstellen (mehr).

Tap Tags können kennzeichnungspflichtige Werbung darstellen

In dem Verfahren 6 U 38/19 (Pressemitteilung) ging es um sogenannte Tap Tags. Eine Influencerin mit ca. 4 Millionen Follower hatte in 3 Instagram-Posts solche Tap Tags verwendet, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Es handelt sich dabei um Hinweise, die dem Nutzer erst nach Anklicken eines Bildes sichtbar gemacht werden und auf dritte Unternehmensseiten hinweisen.

Das Landgericht Karlsruhe (13 O 38/18 KfH) wertete die Verweise daher als Schleichwerbung nach § 5a Abs. 6 UWG. Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Tap Tags sind geschäftliche Handlung im Sinne des UWG

Nach Auffassung des Senats verfolgen Influencer mit derartigen Verweisen in ihren Beiträgen kommerzielle Zwecke. Der Argumentation der Beklagten, wonach lediglich eine private Kommunikation vorläge, erteilte der Senat eine Absage. Die verfolgten Ziele seien einerseits in der Absatzförderung des Unternehmens zu sehen, auf deren Auftritt der Tag verweise. Andererseits verfolge der Autor regelmäßig eigene wirtschaftliche Zwecke durch die Darstellung des eigenen Gewerbebetriebs.

Die somit verfolgten kommerziellen Zwecke seien für den Verbraucher auch nicht aus den Umständen zu erkennen. Zwar sei Verbrauchern klar, dass eine Influencerin mit ihren Posts eigene wirtschaftliche Interessen verfolge, dies gelte aber nicht für den Zweck, für andere Unternehmen absatzfördernd tätig zu sein. Die Besonderheit sei die Mischung des privaten Erscheinungsbildes mit der von Interessen Dritter beeinflussten Kommunikation. Hieraus ergebe sich eine besondere Gefahr einer Fehlvorstellung beim Verbraucher. Gerade diese Gemengelage begründe eine besondere Pflicht zur Klarstellung, Ob die Influencerin mit den Tap Tags Werbeeinnahmen generiere sei hingegen nicht entscheidend.

Revision zum BGH zugelassen

Das Urteil des OLG Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat lies die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Er begründete dies mit der divergierenden Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zur Werbekennzeichnung von Instagram-Posts. Die Frage, ob in der unterlassenen Kennzeichnung eine unlautere Handlung zu sehen sei, stelle daher eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.

Dr.Wüst || Weininger

Rechtsanwälte

IHRE KANZLEI FÜR ARBEITSRECHT, IT-RECHT UND DATENSCHUTZ

Kontakt aufnehmen