Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung

August 5, 2020 9:14 pm
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LG Köln: Influencer müssen Beiträge auch dann als Werbung kennzeichnen, wenn keine Werbeeinnahmen geflossen sind

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.07.2020 (3 O 138/19 – Pressemitteilung) entschieden, dass Postings einer Influencerin auch dann als kommerzielle Werbung einzuordnen sein können, wenn hierfür keine Vergütung bezahlt wird. Auch dann handele ein Influencer regelmäßig geschäftlich.

Die Entscheidung des Gerichts: Influencer handeln regelmäßig geschäftlich

Die beklagte Influencerin hatte in drei Posts auf Instagram ihren Follower Outfits gezeigt, die sie selbst erworben und bezahlt hatte. In ihren Beiträgen „taggte“ sie die Hersteller der getragenen Kleidungsstücke. Folgt man einem solchen Tag wird man auf den Instagram-Auftritt des Herstellers geleitet.

Das Gericht bewerte die Postings als kennzeichnungspflichtige Werbung. Die Influencerin fördere damit ihr eigenes Unternehmen als Influencerin. Zumindest mittelbar sei dies auch eine Umsatzförderung der verlinkten Kleidungshersteller. Sie vermarkte sich damit als potenzieller Werbepartner und fördere Ihre eigene Tätigkeit Werbeposts gegen Entgelt zu erstellen. Auf Werbeverträge mit den verlinkten Herstellern kam es dem Gericht hingegen nicht an.

Weitere Entscheidungen zur Kennzeichnungspflicht von Influencern

Das Landgericht Köln teilt damit die Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig (2 U 78/19 – Pressemitteilung) und des Landgerichts Koblenz (1 HK O 45/17 – Pressemitteilung). Beide Gerichte gehen im Ergebnis davon aus, dass derartige Beiträge zumindest auch einer Präsentation der eigenen Person als Werbepartner und damit Werbung darstelle. Ähnlich sieht es das Landgericht München I in dem Fall einer prominenten Influencerin (4 HK O 14312/18 – Volltext), lehnt im Ergebnis eine Kennzeichnungspflicht in dem zu entscheidenen Fall aber ab. In dem dort entschiedenen Fall sei aufgrund der Anzahl der Follower und dem öffentlichen, verifizierten und mit einem blauen Haken versehenem Profil das gewerbliche Handeln ausreichend erkennbar gewesen.

Was ist Influencern zu raten?

Höchstrichterlich ist diese Frage bislang noch nicht entschieden. Es besteht daher ein Unsicherheit, die der Gesetzgeber bereits erkannt hat. Eine Abhilfe hat er aber noch nicht geschaffen. Influencer sollten daher Posts, die ihre gewerbliche Tätigkeit oder dritte Unternehmen bewerben, als Werbung kennzeichnen. Die Art und Weise der Kennzeichnung bleibt dabei jedem selbst überlassen. Eine Kennzeichnung als „unbezahlte Eigenwerbung“ ist beispielsweise nach Auffassung des LG Köln zulässig.

Dr.Wüst || Weininger

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