Greenwashing, ein zunehmend verbreitetes Phänomen in der heutigen Geschäftswelt, beschreibt die Praxis von Unternehmen, ihre Produkte oder Dienstleistungen irreführend als umweltfreundlich darzustellen. In einer Zeit, in der Verbraucher zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit legen, ist es für Unternehmen unerlässlich, authentisch und transparent über ihre Umweltpraktiken zu kommunizieren, weil sie ansonsten das Vertrauen ihrer Kunden verlieren und auch auch juristisch Ärger droht.

Anforderungen an die Werbung mit Umweltaussagen – zulässige Werbung oder Greenwashing?

Nach geltenden Recht muss die Werbung mit Umweltaussagen sich an den Regeln des lauteren Wettbewerbs messen lassen. Anderenfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen durch Wettbewerber oder Wirtschaftsverbände.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet den rechtlichen Rahmen, um Greenwashing zu begegnen. Besonders relevant sind die §§ 5 bis 5b UWG. § 5 UWG behandelt die irreführende Werbung und ist besonders kritisch für Umweltaussagen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen über die Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte oder Dienstleistungen genau und nicht irreführend sind. Dies bedeutet, dass sie keine falschen oder täuschenden Angaben über ihre Umweltleistungen machen dürfen, wie z.B. über den CO2-Fußabdruck, die Verwendung von Recyclingmaterialien oder Energieeffizienz. Dazu gehört auch, dass Werbeaussagen im Zweifel belegt werden können. Wenn ein Produkt beispielsweise mit einer klimaneutralen oder gar besonders klimafreundlichen Produktion beworben wird oder ein vergleisweise niedriger Schadstoffausstoß bei dem Gebrauch des Produktes entstehen soll, muss der Werbetreibende eben diese Aussagen belegen können. Gelingt dies nicht, könnte ihm seine Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig beanstandet werden.

Umweltaussagen sind also nur dann zulässige Werbung und nicht Greenwashing, wenn der Unternehmer seine Aussagen belegen kann und den angesprochenen Verkehr über seine Maßnahmen für Klimaneutralität oder -freundlichkeit ausreichend informiert.

Die Anforderungen nach § 5a UWG

Dieser Paragraph erweitert das Verbot der Irreführung auf das Unterlassen von wesentlichen Informationen. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht nur verpflichtet sind, keine falschen Aussagen zu machen, sondern auch alle relevanten Informationen bereitstellen müssen, die Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer benötigen, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Zum Beispiel, wenn ein Unternehmen behauptet, ein Produkt sei „klimaneutral“, muss es klarstellen, ob dies durch Emissionsreduktionen oder durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.

Wesentliche Informationen nach § 5b UWG

Dieser Paragraph definiert, welche Informationen als wesentlich gelten. Für Umweltaussagen bedeutet dies, dass Unternehmen die genauen Merkmale ihrer Produkte oder Dienstleistungen in Bezug auf Umweltleistungen klar und deutlich kommunizieren müssen. Dazu gehört auch, ob und wie Umweltauswirkungen ausgleichen werden, und in welchem Umfang Ihre Umweltversprechen gelten.

Problem: Werbung mit der Kompensation von Emmisionen – erlaubt oder Greenwashing?

Sowohl das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH) als auch das des OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.7.2023 – I-20 U 72/22) unterstreichen die Bedeutung von Transparenz und Wahrhaftigkeit in Umweltaussagen. In beiden Fällen wurden Unternehmen kritisiert, weil sie mit der Klimaneutralität ihrer Produkte geworben hatten, ohne ausreichend transparent zu machen, wie diese erreicht wurde. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Kompensation von CO2-Emissionen durch externe Projekte wie Aufforstung nicht ausreichend ist, um ein Produkt als „klimaneutral“ zu bewerben, wenn der Produktionsprozess selbst umweltschädlich ist. In jedem Fall ist aber ein Green Claim im Zusammenhang mit der Kompensation von Schadstoffemissionen nur dann nicht irreführend, wenn der Verbraucher deutlich darauf hingewiesen wird. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, dass die klimafreundlichkeit sich aus eigenen Einsparungen ergibt.

Nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe muss der Unternehmer in diesen Fallkonstellationen auf Folgendes deutlich hinweisen, um dem Vorwurf des Greenwashing vorzubeugen:

  • Auf welche Schritte im Lbenszyklus des Produktes sich die Umweltaussage bezieht
  • Ob die Klimaneutralität oder -freundlichkeit durch Kompensation oder Reduktion des Schadstoffausstoßes erreicht wird
  • Anhand welcher Kriterien die Zertifizierung eines Dienstleisters zur Kompensation von schädlichen Emissionen erfolgt

Ausblick und Fazit

Die Europäische Union plant, die Regelungen bezüglich Umweltaussagen in der Werbung zu verschärfen. Diese Änderungen zielen darauf ab, generelle und nicht verifizierbare Umweltaussagen zu verhindern und stattdessen detaillierte, überprüfbare Informationen von Unternehmen zu fordern. Einen Vorschlag für eine Richtlinie hat die EU-Kommission bereits im März 2023 veröffentlicht. Insbesondere die Transparenz und Verlässlichkeit von Werbeaussagen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit und bei der Verwendung von Umweltsiegeln spielen dabei eine zentrale Rolle zur Bekämpfung des Greenwashing. Außerdem sollen Werbeaussagen durch externe Prüfstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sein müssen, überprüft werden.

Die Praxis des Greenwashing stellt nicht nur ein ethisches Problem dar, sondern birgt auch signifikante rechtliche Risiken. Die Paragraphen 5 bis 5b des UWG setzen klare Grenzen für Werbeaussagen bezüglich der Umweltfreundlichkeit. Für Unternehmen ist es entscheidend, sich über diese gesetzlichen Anforderungen im Klaren zu sein und ihre Werbepraktiken entsprechend anzupassen. Nur so können sie das Vertrauen ihrer Kunden bewahren und zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beitragen. Mit den bevorstehenden Änderungen im EU-Recht wird die Bedeutung einer genauen und gesetzeskonformen Kommunikation noch weiter zunehmen.